Allgemeine Vertragsbedingungen der SR Projects GmbH (sowie die Marke Sunny Vizion, angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt, Jena), im Folgenden SRP

§ 1- -Geltungsbereich

Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern.

Entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt SRP nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 2- -Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

Unsere Angebote einschließlich unserer Preisliste sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt oder SRP nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich erklärt hat.

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann SRP diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Ein Vertrag kommt ausschließlich durch Auftragsbestätigung der SRP in Textform, durch schriftliche Annahme der Angebote der SRP durch den Auftraggeber oder durch Entgegennahme der Lieferung von SRP oder Leistung zustande.

§ 3 – Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich SRP die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, SRP erteilt dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit SRP das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an SRP zurückzusenden.

§ 4 – Preise und Zahlung

Der Kaufpreis sowie die Nebenentgelte sind mit Abschluss des Vertrags zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 – Lieferzeit

Ohne Vorliegen einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung beträgt die Lieferfrist 12 Wochen.

Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt von uns nicht verschuldeten Verzögerungen um die Dauer der Behinderung.

Gerät SRP aus Gründen, die sie zu vertreten hat in Lieferverzug, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SRP berechtigt, den  insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 6 – Lieferung, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt „EXW – Deutschland, Frankfurter Strasse 74, 64521 Gross-Gerau, Ort kann von der SRP abweichend bestimmt werden.

Versendet SRP auf Verlangen des Auftraggebers die Ware nach einem anderen als

dem in § 6 (1) genannten Ort, so erfolgt die Übersendung auf Gefahr und Kosten des

Auftraggebers. Die Gefahr geht bereits auf den Auftraggeber über, wenn die Ware an die Transportperson übergeben wird, auch wenn der Transport durch eigene Mitarbeiter von SRP erfolgt.

§ 7 – Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggeber setzen voraus, dass dieser seinen nach

§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

Soweit ein von SRP zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist SRP nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist SRP verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

 Soweit sich nachstehend (Ziffer 5 bis 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. SRP haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haftet SRP nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

Wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache haftet SRP in

dem vereinbarten Umfang. Soweit die Garantievereinbarung keine Rechtsfolgen bestimmt, ergeben sich diese aus dem Gesetz.

Sofern SRP schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 4 ausgeschlossen.

Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn SRP solche Pflichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, weil sie die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen. Besteht

die verletzte wesentliche Vertragspflicht in der Lieferung einer mangelfreien Sache,

dann kann Schadensersatz statt der Leistung nur für nicht unerhebliche Mängel verlangt werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SRP uneingeschränkt. Das gilt auch bei der Verletzung anderer als der vorgenannten Rechtsgüter, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

SRP behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich SRP nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. SRP ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber SRP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an SRP in Höhe des mit ihr vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SRP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SRP wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann SRP verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändig und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für SRP. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, SRP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SRP verwahrt.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Auftraggeber steht das Recht zu Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SRP anerkannt sind.

Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Darmstadt. SRP ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers.

 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.